RTSB GmbH Rail Transportation Service Broker (RTSB) Allgemeine Leistungsbedingungen (ALB)
Stand: 01/2021
§ 1
Geltungsbereich und ergänzende Bedingungen
1.1. RTSB erbringt Leistungen zu den nachfolgenden Bedingungen sowie den unter Ziffer 1.3. – 1.5. genannten Bedingungen.
1.2. Die ALB gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
1.3. Für grenzüberschreitende Leistungen im Geltungsbereich des COTIF / ER CIM gelten ergänzend die „Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)“ und ergänzend die „Allgemeine Beförderungsbedingungen für den internationalen Eisenbahngüterverkehr (ABB CIM)“ des Comite´ international des transports ferroviaires (www.cit-rail.org) in der jeweils gültigen Fassung. Die ALB gelten auch für internationale Transporte, soweit CIM und ABB CIM keine Regelungen enthalten.
1.4. Speditions-, Lager- und sonstige speditionsübliche Leistungen erbringt RTSB auf Grundlage der neusten Fassung der ADSp.
1.5. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von RTSB gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch RTSB.
§ 2
Leistungsvertrag, Einzelverträge
2.1. Grundlage der von RTSB zu erbringenden Leistungen ist ein mit dem Vertragspartner schriftlich abzuschließender Leistungsvertrag. Die Verlängerung, Änderung oder der Abschluss eines neuen Leistungsvertrags bedürfen ebenfalls der Schriftform.
2.2. Der Leistungsvertrag enthält wesentliche Leistungsdaten, die für den Abschluss von Einzelverträgen, insbesondere Fracht- und Dienstleistungsverträgen, erforderlich sind.
2.3. Einzelverträge kommen auf Grundlage der Angebotstexte von RTSB zustande.
§ 3
Transportauftrag, Frachtbrief
3.1. Bei Verwendung eines Frachtbriefs gemäß § 408 Handelsgesetzbuch (HGB) gilt der Frachtbrief als Transportauftrag.
3.2. Der Vertragspartner von RTSB hat auch ohne Verwendung eines Frachtbriefs in einem Transportauftrag die nach § 408 HGB erforderlichen Angaben zu machen. Er haftet auch dann, wenn ein Frachtbrief nicht verwendet wird entsprechend § 414 HGB für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
§ 4
Wagen und Ladeeinheiten (LE), die von RTSB gestellt werden, Ladefristen
4.1. Soweit nicht anders vereinbart, stellt RTSB Wagen und LE (vgl. Ziff. 13.2.) zur Verfügung. Stellt der Vertragspartner die Wagen, so hat er sicherzustellen, dass die von ihm gestellten Wagen für den beauftragten Verkehr in jeder Hinsicht geeignet sind und eingesetzt werden dürfen.
4.2. RTSB ist berechtigt, die Art der Wagen und LE, insbesondere die Wagengattung, auch wenn diese im Transportauftrag genannt ist, unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners von RTSB den jeweiligen Verhältnissen anzupassen.
4.3. Der Vertragspartner der RTSB hat Wagen und LE vor Beladung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und RTSB über Beanstandungen unverzüglich zu informieren.
4.4. Der Vertragspartner der RTSB haftet für Schäden an Wagen und LE, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Der Vertragspartner haftet nicht, wenn der Schaden auf einen Mangel zurückzuführen ist, der bei der Übergabe bereits vorhanden war. Beschädigungen und Unfälle sind unverzüglich an RTSB zu melden.
4.5. Der Vertragspartner der RTSB ist dafür verantwortlich, dass entladene Wagen und LE ordnungsgemäß, verwendungsfähig, besenrein, vollständig geleert, komplett entleert von losen Bestandteilen und fristgerecht am vereinbarten Übergabepunkt zurückgegeben werden.
§ 5
Ganzzüge
5.1. Ein Ganzzug ist ein Zug, der als eine Sendung geschlossen auf der Gesamtstrecke von einem Abgangsort und einem Absender zu einem Empfangsort und einem Empfänger befördert wird.
5.2. Bestellmodalitäten, Änderung der Bestellung, Transportbeauftragung, Abstellregelungen, Stornierungen etc. werden gesondert vereinbart.
§ 6
Vom Kunden gestellte Güterwagen
6.1 Der Vertragspartnerstellt sicher, dass von ihm gestellte Containerwagen
a. einer Instandhaltung durch eine hierfür zertifizierte Stelle ECM (Entity in Charge of Maintenance) unterliegen. Anderenfalls ist RTSB berechtigt, die Übernahme der Containerwagen zu verweigern;
b. nur solche Containerwagen eingesetzt werden, deren Halter dem Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) beigetreten sind. Andernfalls stellt er RTSB so, als handle es sich um derartige Containerwagen. Das gilt nicht, wenn vereinbart ist, dass der übergebene Containerwagen selbst als Beförderungsgut auf eigenen Rädern befördert wird;
c. übergebene Containerwagen betriebssicher und für das Gut geeignet sind, sowie über die entsprechende Zulassung verfügen;
d. RTSB bzw. das beauftragte Eisenbahnverkehrsunternehmen berechtigt ist, die für die weitere Verwendung des Containerwagens durch den Halter zwingend notwendigen Daten an diesen zu übermitteln.
6.2 Der Vertragspartner sichert zu, RTSB oder von ihr eingesetzte Subunternehmer nur Containerwagen zu übergeben, die (a) ab 01.01.2020 für Beförderungen in/durch die Schweiz den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung von Eisenbahnen (BGLE) und (b) ab 13. 12. 2020 für Beförderungen in/durch Deutschland den Anforderungen des Schienenlärmschutzgesetzes (SchlärmschG) und (c) ab dem Fahrplanwechsel 2024 für Beförderungen in/durch die Europäische Union den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 entsprechen und auf Verlangen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben fristgerecht nachzuweisen.
§ 7
Ladevorschriften
7.1 RTSB ist berechtigt, Wagen und LE auf betriebssichere Verladung zu überprüfen.
7.2 Verletzt der Vertragspartner von RTSB seine Verpflichtung aus Ziff. 6, besteht eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut, wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der Verladung die Beförderung behindert, ihre sichere Durchführung gefährdet oder liegt ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vor, wird RTSB, wenn die Umstände erkennbar sind, den Vertragspartner auffordern, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist RTSB berechtigt, auch die Rechte entsprechend § 415 Abs. 3 Satz 1 HGB geltend zu machen.
§ 8
Hindernisse
Im Rahmen von § 419 Abs. 3 HGB ist RTSB berechtigt, das beladene Transportmittel abzustellen. Für die Dauer dieser Abstellung haftet RTSB für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
§ 9
Verlustvermutung
Für den Eintritt der Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB gilt für inländische und grenzüberschreitende Verkehre einheitlich ein weiterer Zeitraum von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist.
§ 10
Gefahrgut
Der Vertragspartner von RTSB hat die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter zu beachten. Zudem trifft RTSB mit dem Vertragspartner einzelvertragliche Vereinbarungen.
§ 11
Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften
Die Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften werden, solange das Gut unterwegs ist, von RTSB oder deren Beauftragten erfüllt. Für diese Leistungen sowie für von RTSB nicht zu vertretende Verzögerungen anlässlich der Erfüllung dieser Leistungen erhebt RTSB Entgelte auf Grundlage einzelvertraglicher Vereinbarungen.
§ 12
Besondere Bedingungen für den Kombinierten Verkehr
12.1. Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Bestimmungen ist die Beförderung von beladenen oder leeren Ladeeinheiten (LE), die den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen (z.B. nach DIN, UIC-Merkblättern, gültiges CSC-Sicherheitszulassungsschild) entsprechen.
12.2. Als LE in diesem Sinne gelten
– Großcontainer (Binnencontainer für den europäischen Festlandverkehr und Container für den Überseeverkehr, die nach ISO genormt sind),
– Wechselbehälter (d. h. im Betrieb austauschbare Aufbauten) nach CEN-Normen,
– Sattelanhänger, Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge (letztere beide bei „Rollender Landstraße“) nach StVZO.
12.3. Wechselbehälter, Sattelanhänger, Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge (beladen oder leer) werden zur Beförderung nur angenommen, wenn sie kodifiziert sind.
12.4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass bei beladenen Ladeeinheiten die Verschlusseinrichtungen durch Sicherungsmittel (z.B. Plomben) gesichert werden.
12.5. Die auf einem Containerfrachtbrief aufgeführten LE bilden eine Sendung.
12.6. Großcontainer mit einer Höhe über 2.603 mm (8‘, 6‘‘) können das Lademaß der Bahn und bei der Straßenzustellung die nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) höchstzulässige Höhe von 4 m überschreiten. Für solche Großcontainer müssen besondere Beförderungsbedingungen mit RTSB vereinbart werden.
12.7. Die NHM-Position/-Code richten sich bei beladenen LE nach dem verladenen Gut, bei leeren LE nach den NHM-Position/-Code der leeren LE.
12.8. LE müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen entsprechen (z. B. gültiges Sicherheitszulassungsschild).
12.9. Ladeeinheiten, die der Kunde RTSB übergibt, müssen betriebssicher und für das Ladegut geeignet sein.
§ 13
Haftung
13.1. RTSB haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
13.2. Sofern Schadensersatzansprüche nicht durch zwingende Rechtsvorschriften oder vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten begründet werden, ist die Haftung von RTSB ausgeschlossen. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet RTSB nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren typischen Schaden.
13.3. Der Vertragspartner muss RTSB Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens geben.
13.4. Der Vertragspartner stellt RTSB im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behandlungen des Gutes gegenüber Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes oder die Nichtbeachtung der dem Vertragspartner obliegenden Sorgfaltspflichten zurückzuführen sind.
13.5. Dem Vertragspartner mitgeteilte Fahrpläne und Beförderungspläne sind keine Vereinbarungen von Lieferfristen.
§ 14
Übertragung von Rechten und Pflichten
RTSB ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus Verträgen auf verbundene Unternehmen zu übertragen, ohne dass es der Zustimmung des Kunden bedarf.
§ 15
Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1. Für alle aus dem Vertragsvertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main / Deutschland.
15.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.